Ohne Vollmacht keine Abstimmung eines Ehegatten für den anderen (im Bruchteilseigentum)

Insbesondere Eheleute sind häufig gemeinsam sog. Bruchteilseigentümer einer Eigentumswohnung. Dies hat Folgen für Abstimmungen in Eigentümerversammlungen: Der Umstand, dass ein Wohnungseigentum mehreren Eigentümern gehört, führt nicht zu einer entsprechenden Vermehrung der Stimmrechte.

Steht ein Wohnungseigentum also im Eigentum von zwei Personen, haben diese in einer Eigentümerversammlung lediglich die Stimmenanzahl, die ihrer Wohnung nach der Teilungserklärung zugeteilt worden ist, nicht jedoch die doppelte Anzahl.

Allgemein bekannt ist ebenfalls, dass die Bruchteilseigentümer als Miteigentümer ihre Stimme nur einheitlich abgeben können. Es ist also nicht möglich, dass ein Partner einem Beschluß zustimmt, während der andere Partner sich enthält.

Nicht ganz so bekannt ist, dass von mehreren Miteigentümern einer Wohnung, nicht ein Eigentümer allein für seine Miteigentümer abstimmen kann, ohne hierfür wirksam bevollmächtigt zu sein. Da die Stimmabgabe nur gemeinsam möglich ist, muß der einzelne Miteigentümer von allen anderen Partnern zur Stimmabgabe bevollmächtigt sein. Fehlt auch nur eine Vollmacht, ist die Stimme nicht wirksam und wird nicht berücksichtigt.

Gerade bei schwierigen Eigentümergemeinschaften sollte unbedingt auf solche Details geachtet werden. In solchen Fällen sollten Sie zur Ihren eigenen Absicherung einen erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass Sie auch in problematischen Wohnungseigentümerversammlungen das richtige Gehör finden.

Stand: 15.02.2017

Rechtsgebiet: Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht

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