Verbot der Fütterung von Vögeln durch Wohnungseigentümer

In vielen Wohnungseigentümer- Gemeinschaften werden Vögel auf den Balkonen gefüttert. Dies führt durch Kot zu Verschmutzungen des Hauses und einer Gesundheitsgefährdung der anderen Hausbewohner. Gleichzeitig werden auch die Balkone der Nachbarn verschmutzt. Zudem können die Geräusche der Vögel am frühen Morgen auch eine erhebliche Lärmbelästigung darstellen.

Bisher war bereits allgemein anerkannt, dass die Anbringung von Futterkästen für Tauben untersagt werden kann. Der Grund liegt in der Verschmutzung der Gebäude besonders durch Taubenkot und dessen Gefährlichkeit als Überträger von Krankheiten und Schädlingen.

Das Amtsgericht München hat es nun faktisch ermöglicht, das Füttern von Vögeln allgemein zu untersagen, zumindest wenn auch Tauben in großer Zahl angelockt werden.

Es hat entschieden, dass das Aufhängen von Meisenknödeln, das Aufstellen von Vogeltränken und das Auslegen von Rosinen und Sonnenblumenkernen untersagt werden kann, wenn dadurch auch eine hohe Zahl von Tauben angelockt wird. Ob das Anlocken der Tauben dabei beabsichtigt oder nur ein „zufälliger“ Nebeneffekt ist, bleibt ohne Bedeutung. Das Ergebnis zählt.

Da die Gerichte einen weiten Spielraum in der Bewertung solcher Sachverhalte haben, ist es in solchen Fällen in jedem Falle geboten, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihren Wünschen ein ausreichendes Gewicht beigemessen wird.

Stand: 15.02.2017

Rechtsgebiet: Immobilienrecht, Mietrecht, Wohnraummietrecht, Wohnungseigentumsrecht

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